Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für wissenschaftliche Forschungen der Montanuniversität Leoben
1. Präambel und Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz AGB) gelten für alle abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und Aufträge, insbesondere für Forschungs- und Dienstleistungsaufträge, Gutachten, Sachverständigentätigkeiten und Lieferungen, bei denen die Montanuniversität Leoben Auftragnehmer ist. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber, somit auch dann, wenn bei Zusatz- oder Ergänzungsaufträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Diese AGB werden vom Auftraggeber durch seine Auftragserteilung ausdrücklich anerkannt. Jeder Auftrag und jede Leistung wird vom Auftragnehmer nur unter der Maßgabe erbracht, dass diese AGB gelten, zumal diese auch der Kalkulation des Auftragnehmers zugrunde liegen. Möchte der Auftraggeber daher die Anwendbarkeit dieser AGB ausgeschlossen und/oder die Anwendbarkeit seiner AGB gewährleistet wissen, muss er auf diesen Umstand ausdrücklich hinweisen und um die Übermittlung eines neu kalkulierten Angebotes, das diesen Umstand ausdrücklich berücksichtigen wird, ersuchen. Zudem bedarf es diesfalls einer ausdrücklichen schriftlichen und ordnungsgemäß unterzeichneten Bestätigung des Auftragnehmers. Andernfalls gilt die Anwendbarkeit dieser AGB immer als vereinbart und ist die Geltung der AGB des Auftraggebers und sonstiger abweichender Bestimmungen des Auftraggebers ausdrücklich ausgeschlossen und wirkungslos. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber in seinem Auftrag, seiner Bestellung, Bestätigung, etc. auf seine AGB verweist. Zudem wird einer etwaigen Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine AGB in Bezug auf seine AGB hiermit widersprochen. Selbst wenn der Auftragnehmer in weiterer Folge den AGB des Auftraggebers nicht noch zusätzlich ausdrücklich widerspricht, so kann dies nicht als Annahme derselben durch den Auftragnehmer gewertet werden, da diesbezüglich immer die Vornahme einer neuen Kalkulation und eine schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer erforderlich ist.
1.4 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch den Auftragnehmer wirksam. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen zudem der Schriftform; ebenso ein Abgehen von dieser Formerfordernis.
1.5 Falls einzelne der folgenden Bestimmungen unwirksam sein sollten, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
1.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen.
1.7 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
1.8 Sämtliche in den AGB enthaltenen Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
2. Auftrag, Angebot und Nebenabreden
2.1 Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich nur zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen nach den Regeln der Wissenschaft und Technik, nicht jedoch zur Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses oder Erfolges.
2.3 Die in gedruckten oder elektronisch veröffentlichten Informationsmaterialien und dgl. enthaltenen Angaben und Erklärungen sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind für das gegenständliche Auftragsverhältnis nur maßgeblich bzw. beachtlich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
2.4 Enthält eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
2.5 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, um Gegenstand des Vertragsverhältnisses zu werden.
2.6 Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform; gleiches gilt für das Abgehen vom Formerfordernis der Schriftform.
2.7 Sollte der Auftragnehmer aufgrund der Bestimmungen des UG 2002 oder anderer vergleichbarer Rechtsvorschriften, Bestimmungen, Normen oder Satzungen nicht zur Erbringung der auftragsgegenständlichen Leistungen berechtigt sein, hat dies auf die Rechtswirksamkeit des gegenständlichen Auftragsverhältnisses keinen Einfluss. Der Auftraggeber verzichtet daher ausdrücklich auf die Anfechtung des Rechtsgeschäftes aus einem der genannten Gründe und leitet daraus keine wie immer gearteten Rechtsansprüche (insbesondere keine Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche) ab.
3. Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
3.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass bei Leistungen und Vorleistungen, welche dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, die Rechtsverhältnisse hinsichtlich dieser Leistungen und Vorleistungen so beschaffen sind, dass der Auftragnehmer nicht mit einem Eingriff in fremde Immaterialgüter-, Leistungsschutz-, Know-how- und Bearbeitungsrechte konfrontiert wird. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer hinsichtlich derartiger wettbewerbs-, immaterialgüterrechtlicher und ähnlicher Aspekte schad- und klaglos und hat dem Auftragnehmer insbesondere sämtliche allenfalls entstehenden Nachteile verschuldensunabhängig zu ersetzen. Korrespondierend dazu verpflichtet sich der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn Ansprüche wegen Verletzung von Immaterialgüter- oder sonstigen Leistungsschutzrechten im Raum stehen.
3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Leistungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.4 Der Auftraggeber hat für die Einhaltung und Beobachtung aller für den Einsatz oder Verwendung der Auftragsergebnisse relevanten sicherheitstechnischen, gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, Vorschriften und Regelungen Sorge zu tragen und hält den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos.
4. Berichterstattung
4.1. Über die Auftragsergebnisse ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, schriftlich Bericht zu erstatten.
4.2. Für schriftlich nicht bestätigte Erklärungen und Auskünfte haftet der Auftragnehmer nicht.
5. Lieferfrist/Fertigstellungstermin
5.1 Behördliche und etwa für die Ausführung von Aufträgen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich der Termin für die Erbringung der Leistung entsprechend.
5.2 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung des vereinbarten Liefer- bzw. Fertigstellungstermins behindern oder verzögern, verlängert sich dieser jedenfalls um die Dauer dieser Umstände.
5.3 Die in den vorstehend genannten Punkten 5.1 und 5.2 genannten Umstände sind von den Vertragspartnern unverzüglich schriftlich zu dokumentieren und dem jeweils anderen Vertragspartner schriftlich zu übermitteln.
6. Schutz des geistigen Eigentums des Auftragnehmers
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer erstellten Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen und dergleichen nur für die dem Antragnehmer bekannt gegebenen oder objektiv erkennbare Auftragszwecke verwendet werden.
6.2 Vorbehaltlich der Regelung in Punkt 6.3 und einer anders lautenden gegenteiligen schriftlichen individuellen Vereinbarung verbleiben sämtliche Rechte (auch solche, die anlässlich der Auftragsdurchführung erst entstehen), wie insbesondere Immaterialgüter-, Leistungsschutz-, Know-how- und Bearbeitungsrechte beim Auftragnehmer. Dies gilt insbesondere auch für vom Auftragnehmer entwickelte Erfindungen und das damit zusammenhängende Know-how.
6.3 Bei urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen des Auftragnehmers, wie z.B. Berichte, Abschlussarbeiten, etc. erhält der Auftraggeber mangels anderer gegenteiliger ausdrücklicher individueller Vereinbarung mit vollständiger Bezahlung des geschuldeten Entgelts eine Werknutzungsbewilligung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Im Übrigen bedarf die Weitergabe der vertragsgegenständlichen Leistungen des Auftragnehmers an einen Dritten zur Nutzung der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Haftung des Auftragnehmers dem Dritten gegenüber wird dadurch jedenfalls nicht begründet.
6.4 Macht der Auftragnehmer im Zuge der Auftragsausführung eine patentfähige Erfindung, wird er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis setzen und wird er den Auftraggeber informieren, wenn er die Erfindung zum Patent anmeldet. Binnen 4 Wochen ab Zugang dieser Information kann der Auftraggeber sodann die Einräumung einer nicht-exklusiven, entgeltlichen Lizenz schriftlich verlangen, wenn der Auftragnehmer die Erfindung zum Patent anmeldet. Die diesbezüglichen Bedingungen und Lizenzgebühren sind gesondert zu vereinbaren und schriftlich festzulegen. Jedenfalls sind sowohl Auftragnehmer als auch Auftraggeber verpflichtet, keine neuheitsschädlichen Handlungen zu setzen und alles zu unterlassen, was der Patentierbarkeit schaden könnte.
6.5 Sollte sich der Auftragnehmer dazu entscheiden, die Erfindungen nicht zum Patent anzumelden oder den Patentschutz nicht aufrechtzuerhalten, wird er den Auftraggeber darüber ebenfalls informieren. Diesfalls ist der Auftraggeber berechtigt, die Erfindung binnen 6 Monaten ab Zugang dieser Information auf eigene Kosten zum Patent anzumelden bzw. weiterzuführen.
6.6 Nachdem in der Kalkulation keine allfällige Erfindervergütung eingerechnet ist, gebührt dem Auftragnehmer zudem eine entsprechende und marktübliche Vergütung, die in einer gesonderten Vereinbarung zu regeln ist, wenn es zu einer wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung durch den Auftraggeber kommt bzw. bei erwerbsmäßiger Eigennutzung durch den Auftraggeber.
6.7 Die Verwendung der auftragsgegenständlichen Leistungen des Auftragnehmers zur Bearbeitung oder zu Werbezwecken ist unzulässig, außer Gegenteiliges ist schriftlich vereinbart. Ein Verstoß berechtigt den Auftragnehmer unbeschadet weiterer rechtlicher Ansprüche zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.
6.8 Explizit vereinbart wird, dass der Auftragnehmer alle Ergebnisse für seine eigenen Zwecke in Lehre und Forschung jedenfalls und uneingeschränkt verwenden kann. Dies impliziert auch das uneingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht an Ergebnissen, die als Grundlagenergebnisse zu betrachten sind. Dazu zählen insbesondere Methoden, Algorithmen und allgemeine Kenntnisse.
7. Geheimhaltung, Publikationen, Datenschutz
7.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, über alle geschäftlichen und innerbetrieblichen Angelegenheiten des Auftraggebers, sowie hinsichtlich sonstigen technischen und wirtschaftlichen Informationen des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Verschwiegenheitspflicht entbindet oder gesetzliche Äußerungspflichten dem entgegen stehen. Diese Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht für die Dauer der Auftragsausführung und noch weitere fünf Jahre nach Auftragsabschluss, es sei denn, es wird schriftlich etwas Abweichendes vereinbart. 7.2 Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht nicht, wenn die betreffende Information dem Auftragnehmer bereits vor dem Auftrag öffentlich bekannt oder dem Auftragnehmer ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt war, oder wenn sie dem Auftragnehmer von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt oder überlassen wurde, oder wenn sie vom Auftragnehmer unabhängig und ohne Rückgriff auf die vertraulichen Informationen oder gemäß den vorstehenden Ausnahmeregelungen erarbeitet wurde.
7.3 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch umgekehrt für den Auftraggeber, sofern ihm geschäftliche und innerbetriebliche Informationen des Auftragnehmers, sowie sonstige wirtschaftliche oder technische Informationen des Auftragnehmers bekannt werden.
7.4 Dem Auftragnehmer, zu dessen grundsätzlichen Aufgaben es gehört, über die eigene Forschungstätigkeit zu berichten und diesbezügliche Publikationen zu verfassen, wird das ausdrückliche Recht eingeräumt, Gegenstand und Ergebnisse seiner Forschungstätigkeit in Form von wissenschaftlichen Publikationen selbstständig zu veröffentlichen. Dies jedoch nur dann, wenn dadurch keine Geheimhaltungsverpflichtungen verletzt werden und sofern dem keine wesentlichen wirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Zustimmung des Auftraggebers zur beabsichtigten Publikation einzuholen. Die Zustimmung zur Publikation in der vorgelegten Fassung gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht binnen vier Wochen ab Vorlage der Publikation widerspricht.
7.5 Der Auftragnehmer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte (z.B. datenverarbeitendes Unternehmen) verarbeiten zu lassen. Der Auftragnehmer gewährleistet gemäß § 6 Datenschutzgesetz die Verpflichtung zur Wahrung des
Datengeheimnisses. Dem Auftragnehmer überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen und Programme) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben, es sei denn, dass ein schriftlicher Auftrag seitens des Auftraggebers vorliegt, Material bzw. Ergebnis an Dritte weiterzugeben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass der Auftraggeber seiner Auskunftspflicht laut Art. 15 DSGVO nachkommen kann. Die dazu notwendigen Aufträge des Auftraggebers sind schriftlich an den Auftragnehmer weiterzugeben. Sofern für solche Auskunftsarbeiten kein Honorar vereinbart wurde, ist nach tatsächlichem Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen.
8. Mängelbeseitigung und Gewährleistung
8.1 Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf allfällige Verspätungsschäden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
8.2 Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
8.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat.
9. Haftung
9.1 Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Schäden bis zur Höhe des vereinbarten Honorars oder der maximalen Versicherungssumme einer allenfalls einstandspflichtigen Betriebshaftpflichtversicherung.
9.2 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
9.3 Werden für die Leistungserbringung kommerzielle EDV-Programme eingesetzt, so wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung bzw. Haftung für Folgeschäden bei Programmfehlern bzw. sonstigen Softwarefehlern übernommen.
9.4 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und reinen Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für die industrielle oder wirtschaftliche Verwertbarkeit von Ergebnissen. Der Auftragnehmer trägt keinesfalls das Entwicklungsrisiko und haftet nicht für Schäden, die im Rahmen der Verwendung der Ergebnisse beim Auftraggeber oder Dritten entstehen. Der Auftragnehmer haftet auch nicht dafür, wenn bei der Durchführung des Auftrages oder der Anwendung / des Einsatzes der Ergebnisse Rechte Dritter betroffen sind oder verletzt werden.
10. Honorar
10.1 Falls keine gegenteiligen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, ist das Honorar in Euro zu fakturieren. Wird keine ausdrückliche Honorarvereinbarung getroffen, so gelten die einschlägigen Leistungssätze von Ziviltechnikern laut deren Honorarordnung
10.2 Hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht handelt es sich bei den angegebenen Beträgen um Nettobeträge. Grundsätzlich besteht keine Umsatzsteuerpflicht. Wird aber eine Umsatzsteuer geschuldet, so ist diese nach Vorlage einer Rechnung, welche den gesetzlichen Rechnungsmerkmalen entspricht, zusätzlich zu bezahlen. Der Auftraggeber verzichtet auf den Einwand der Verjährung.
10.3 Mangels anderer Vereinbarung ist die Hälfte des vereinbarten (allenfalls voraussichtlichen) Gesamtentgelts bei Auftragserteilung und die weitere Hälfte bei Übergabe der Leistung fällig. Wahlweise ist der Auftragnehmer auch berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen.
10.4 Anfallende Barauslagen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen, soweit sie nicht Teil des Angebotes waren und soweit die Zustimmung des Auftraggebers zur jeweiligen Position eingeholt wurde.
10.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen Zahlungen zurückzubehalten oder aufzurechnen.
10.6 Zahlungen sind ohne jeden Abzug auf eine Zahlstelle des Auftragnehmers binnen 14 Tagen in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Auftragnehmer über sie verfügen kann. Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
10.7 Sollten sich bei Aufträgen, die einen Leistungszeitraum von mehr als 2 Jahre in Anspruch nehmen, die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. erhöhen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise nach Ablauf von 2 Jahren nach Auftragserteilung entsprechend zu erhöhen.
10.8 Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Auftragsbestandteile erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.
10.9 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des
Auftragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen.
10.10 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
10.11 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des Auftragnehmers einen wichtigen Grund darstellen, so hat der Auftragnehmer nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars.
10.12 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des Auftragnehmers keinen wichtigen Grund darstellen, so gilt Pkt. 10.9 nur dann, wenn seine bisherigen Leistungen trotz der Kündigung für den Auftraggeber verwertbar sind.
10.13 Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
11. Mahn- und Inkassospesen
Im Falle des Zahlungsverzuges gelten 12 % Verzugszinsen p.A. als vereinbart. Weiters hat der Auftraggeber die dem Auftragnehmer entstehenden Mahnspesen zu ersetzen. Darüber hinaus sind alle Kosten und Spesen, die dem Auftragnehmer aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, (insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc.) sowie sämtliche Kosten der gerichtlichen und sonstigen Rechtsverfolgung vom Auftraggeber zu ersetzen.
12. Abtretungsverbot
Allfällige Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht abgetreten werden.
13. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers
13.1 Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug, ändert dies nichts an der Fälligkeit des Entgeltsanspruches. Unterlässt der Auftraggeber seine Aufklärungspflicht oder eine ihm sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 7 Tagen zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Seine Honoraransprüche bestimmen sich nach Punkt 10.
13.2 Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen auch dann den Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm hierdurch
entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, wenn der Auftragnehmer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
14. Eigentumsvorbehalt
Bei Lieferung und/oder Leistung von eigentumsfähigen Sachen wird ein Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich allfälliger Zinsen und Kosten vereinbart.
15. Rücktritt vom Vertrag
15.1 Bei Verzug mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
15.2 Voraussetzung für den Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Leistungs- und/oder Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mit eingeschriebenem Brief geltend zu machen.
15.3 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
- wenn die Ausführung der Leistung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, - wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Leistung eine taugliche Sicherheit beibringt.
15.4 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
15.5 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
15.6 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß anzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurde sowie für vom Auftragnehmer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Auftragnehmer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
15.7 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.
15.8 Sowohl dem Auftragnehmer als auch dem Auftragsgeber steht ein Rücktrittsrecht für den Fall zu, wenn sich im Zuge der Durchführung des Auftrages ergibt, dass der Auftragsgegenstand nicht erbracht bzw. geleistet werden kann.
16. Gerichtsstand und Erfüllungsort
16.1 Erfüllungsort ist mangels anderer schriftlicher Vereinbarung Leoben.
16.2 Als Gerichtsstand für sämtliche im Zusammenhang mit allfälligen aus dem Auftragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in Leoben vereinbart.