Gemäß §68 (3) Z4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) in der geltenden Fassung, und §12 (3) Bildschirmschirmarbeitsverordnung (BS-V), hat die ArbeitgeberIn für die Kosten einer Bildschirmarbeitsbrille aufzukommen, wenn diese Brille benötigt wird und sie ausschließlich zum Schutz bei Bildschirmarbeit notwendig ist.
Die aktuellen Antragsformulare für einen Kostenersatz
- Bildschirmarbeitsbrille,
- Korrektionsschutzbrille (opt. Sicherheitsbrille) sowie
- einem Orthopädischen Sicherheitsschuh
sind im geschützten download-Bereich unter FORMULARE bereit gestellt.
Für Detailinformationen stehen Ihnen die Präventivkräfte gerne zur Verfügung.
Weitere Informationen erhalten Sie h(i)er.