Info zum Studienbeitrag
Die Bestimmungen über den Studienbeitrag finden sich in den §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002, die Vorschriften zur Durchführung der Gesetzesbestimmungen, zur Vorgehensweise und zu den Abläufen finden sich in den §§ 2 und 3 der Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004 i.d.g.F.
Studienbeitrag - Details
Grundsätzlich besteht die Pflicht, Studiengebühren zu bezahlen, jedoch ist ein Großteil der Studierenden durch Ausnahmeregelungen davon befreit.
Der Studienbeitrag beträgt für das Studienjahr 2024/2025
für Österreicher bzw. EU-Bürger 363,36 Euro pro Semester
für Drittstaatsangehörige 726,72 Euro pro Semester
Zusätzlich zum jeweiligen Studienbeitrag ist der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) inkl. Versicherung in Höhe von 24,70 Euro pro Semester zu bezahlen. Der ÖH-Beitrag ist von allen Studierenden der Montanuniversität Leoben pro Semester zu entrichten.
Der Studienbeitrag ist von Studierenden der Montanuniversität Leoben zu entrichten, die die Regelstudienzeit einschließlich zweier Toleranzsemester überschritten haben, sowie von Drittstaatsangehörigen.
Eine befristete Befreiung vom Studienbeitrag besteht bei einem
- Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudium: vorgesehene Studiendauer + 2 Toleranzsemester (= beitragsfreie Zeit)
für folgende ordentliche Studierende:
- Österreichische Staatsbürger
- EU-Bürger
- EWR-Bürger (Norwegen, Island, Liechtenstein)
- Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- Konventionsflüchtlinge
- Begünstigte Drittstaatsangehörige, denen einer der folgenden Aufenthaltstitel erteilt wurde:
- Daueraufenthalt-EG, ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde,
- Daueraufenthaltskarte, ausgestellt von der zuständigen österreichischen Behörde.
Erhält ein Studierender aus einem Drittstaat auch Studienbeihilfe, so handelt es sich um einen langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und der positive Studienbeihilfenbescheid dient dann auch als Nachweis für die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter. Der Bescheid der Studienbeihilfenbehörde ersetzt in diesem Fall die Vorlage eines der oben genannten Nachweise. Dieser Nachweis ist in der Abteilung Studien und Lehrgänge vorzulegen.
- Studierende, auf welche die Personengruppen-Verordnung Anwendung findet
- Studierende mit einem anderen Aufenthaltstitel als "Aufenthaltsbewilligung Studierende"
Bei Überschreiten der beitragsfreien Zeit ist der Studienbeitrag und der ÖH-Beitrag zu entrichten. Wenn ein Erlassgrund (siehe Gesetzliche Ausnahmeregelungen - Erlasstatbestände) geltend gemacht werden kann, muss lediglich der ÖH-Beitrag bezahlt werden.
Ordentliche Studierende, die eine Staatsangehörigkeit eines der am wenigsten entwickelten Länder haben, ist der Studienbeitrag zu erlassen. Lediglich der ÖH-Beitrag muss bezahlt werden.
Das gilt für Studierende aus Äquatorialguinea, Äthiopien, Afghanistan, Angola, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kap Verde, Kiribati, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Laos (Demokratische Volksrepublik), Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, Samoa, Sao Tome und Principe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Tansania (Vereinigte Republik), Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Zentralafrikanische Republik.
Außerordentliche Studierende haben unabhängig von ihrer Nationalität ab dem ersten Semester den Studienbeitrag und den ÖH-Beitrag pro Semester zu bezahlen. In der Nachfrist erhöht sich der Studienbeitrag NICHT!
Außerordentliche Studierende, die ausschließlich an einem Universitätslehrgang teilnehmen oder den Vorstudienlehrgang besuchen, sind vom Studienbeitrag befreit und bezahlen den Lehrgangsbeitrag und den ÖH-Beitrag.
Werden mehrere Studien an der Montanuniversität Leoben betrieben, so wird für jedes Studium die beitragsfreie Zeit berechnet. Die Vorschreibung eines allfälligen Studienbeitrages richtet sich dann nach jenem Studium, in welchem die beitragsfreie Zeit am frühesten endet.
Dabei ist unerheblich, welches Studium als "Hauptstudium" betrieben wird.
Werden mehrere Studien an mehreren Universitäten betrieben, so berechnet jede Universität unabhängig von der anderen die beitragsfreie Zeit. Dementsprechend kann es passieren, dass Studierende an einer Universität vom Studienbeitrag befreit sind, an einer anderen allerdings die beitragsfreie Zeit bereits verbraucht haben und von dieser eine Vorschreibung des Studienbeitrages erhalten.
Befreiung vom Studienbeitrag innerhalb der beitragsfreien Zeit
Folgende Studierende sind vom Studienbeitrag befreit, solange sie die vorgesehene Studienzeit inklusive zwei Toleranzsemester (beitragsfreie Zeit) nicht überschreiten:
- Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
- EU- und EWR-Bürgerinnen und Bürger (Norwegen, Island, Liechtenstein)
- Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
- Konventionsflüchtlinge
- Drittstaatsangehörige mit Daueraufenthaltsberechtigung in Österreich
- Drittstaatsangehörige, die Studienbeihilfe erhalten
- Studierende, auf welche die Personengruppenverordnung zutrifft
- Studierende mit einem anderen Aufenthaltstitel als „Aufenthaltsbewilligung Studierende“ in Österreich
Diese Erlasstatbestände sind: Schwangerschaft und Krankheit (gilt für ordentliche Studierende gemäß Punkt 1 bis 6)
Im Falle einer Hinderung am Studium von zumindest zwei Monaten innerhalb eines beitragspflichtigen Semesters wegen Schwangerschaft oder wegen Krankheit wird der Studienbeitrag für das betreffende Semester erlassen. Es muss sich dabei um einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens zwei Monaten handeln.
Nachweis: Antragsformular und Bestätigung eines Facharztes
Kinderbetreuung (gilt für ordentliche Studierende gemäß Punkt 1 bis 6)
Im Falle der überwiegenden Betreuung von Kindern bis zum 7. Geburtstag oder einem allfälligen späteren Schuleintritt wird der Studienbeitrag für die Dauer dieser überwiegenden Betreuung erlassen.
Nachweise: Antragsformular und eidesstattliche Erklärung des Studierenden, dass das Kind überwiegend von ihm betreut wird, Geburtsurkunde des Kindes, Meldezettel des Studierenden, Meldezettel des Kindes (die angegebene Adresse des Kindes muss mit jener des Studierenden übereinstimmen).
Präsenz- oder Zivildienst (gilt für ordentliche Studierende gemäß Punkt 1 bis 6)
Wird während der Studienzeit der Präsenz- oder Zivildienst absolviert, ist der Studienbeitrag zu erlassen, wenn mehr als zwei Monate des betreffenden Semesters dafür verwendet werden.
Nachweis: Antragsformular und Bestätigung des Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur
Behinderung
Der Studienbeitrag wird Studierenden für die Dauer ihres Studiums ohne Einschränkung auf eine beitragsfreie Zeit erlassen, sofern eine Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 Prozent festgestellt ist.
Nachweis: Antragsformular und Behindertenpass des Bundessozialamtes
Studienbeihilfe
Studierende, die im vergangenen Semester Studienbeihilfe gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBL.Nr. 305/1992, bezogen haben oder im laufenden Semester beziehen.
Nachweis: Antragsformular und Studienbeihilfenbescheid
Den erforderlichen Nachweis und das entsprechende Formular ausdrucken, unterschreiben, einscannen und per E-Mail oder per Fax oder Post senden oder persönlich abgeben
per E-Mail an studlg@unileoben.ac.at oder
per Fax an +43 3842 402-7042 oder
per Post an die Montanuniversität Leoben, Abt. Studien und Lehrgänge, Franz Josef-Straße 18, 8700 Leoben.
Bitte die gesendete E-Mail oder Faxbestätigung aufheben, um im Falle des Verlustes die Zu-/Absendung nachweisen zu können.
Sollten Sie binnen zwei Wochen ab Zusendung Ihres Antrages keine Nachricht von uns erhalten, melden Sie sich bitte entweder per E-Mail, per Fax oder telefonisch unter der Tel.-Nr. +43 3842 402-7043.
Im Falle der Vorlage von Nachweisen aus dem Ausland sind Urkunden von jenen Behörden vorzulegen, die den genannten österreichischen Behörden vergleichbar sind.
Achtung: Nachweise, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden, müssen von gerichtlich beeideten Dolmetschern übersetzt sein. In diesem Falle sind die Kopie des Originaldokumentes sowie die Übersetzung vorzulegen.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß § 92 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten haben.
Kann der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages nicht rechtzeitig bis zum 31. März für das Sommersemester bzw. bis zum 31. Oktober für das Wintersemester gestellt werden, so haben die Studierenden zunächst den Studienbeitrag zu entrichten, können jedoch für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September bzw. für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 31. März einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages unter Nachweis eines der oben genannten Erlasstatbestände stellen.